Schliesslich dürfen die Massnahmen nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4). 17.6.2 Hinreichende gesetzliche Grundlage in concreto Für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit respektive für das Verbot von Menschenansammlungen besteht gestützt auf Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art 7c COVID-19-Verordnung 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. 17.4 und 17.5 hiervor). Art. 7 EpG bzw. Art.