Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies würde einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen (vgl. Urteile des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 f. und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3 f.). Schliesslich dürfen die Massnahmen nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4).