17 weise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen anzupassen. Wenn neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung widerlegen würden, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden.