Es liegt in der Natur der Sache, dass betreffend die zukünftigen Wirkungen einer bestimmten Massnahme jeweils eine gewisse Unsicherheit besteht (vgl. BGE 140 I 176 E. 6.2). Entsprechend hielt das Bundesgericht kürzlich fest, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehe. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze.