Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels 1) geeignet und 2) erforderlich ist und sich 3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. beispielhaft BGE 146 I 157 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6).