BGE 141 I 20 E. 4.2). Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt nicht antasten (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.3). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels 1) geeignet und 2) erforderlich ist und sich 3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.