16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben.