17.6 Verfassungsmässigkeit/Grundrechtsprüfung 17.6.1 Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen).