Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Begriff der Menschenansammlung und das damit verbundene Verbot in Art. 10f Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung waren alles in allem und mit Rücksicht auf die gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgebenden Kriterien genügend bestimmt, damit Bürgerinnen und Bürger und damit auch die Beschuldigte ihr Verhalten danach richten und die Folgen des bestimmten Verhaltens erkennen konnte(n). Dies zeigt sich letztlich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten (pag. 88, Z. 25 f. und Z. 28 ff.). 17.6 Verfassungsmässigkeit/Grundrechtsprüfung 17.6.1