Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 Bst. a resp. Artikel 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2. Nach dem Gesagten hält sich Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Veordnung 2 im üblichen Rahmen von auslegungsbedürftigen Tatbeständen (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291). Der in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung