10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 verweist auf Art. 7c derselben Verordnung und bestraft mit Busse, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verstösst. Der Begriff der «Menschenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Eine Legaldefinition lässt sich auch den Erläuterungen zur besagen Verordnung nicht entnehmen (Fassung vom 8. Mai 2020, Version vom 8. Mai 2020, 17:00 Uhr / Gül-