Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, die zu einer Bestrafung mit einer Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geld- oder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit insgesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.). Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen. Art. 10f Abs. 2