BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wird nur dann angenommen, wenn eine fragliche Strafnorm evident unbestimmt ist (EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 289; WOHLERS, in: Handkommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 10f Abs. 2 Bst. a und in diesem Zusammenhang Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 genügend bestimmt formuliert sind bzw. waren. Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, die zu einer Bestrafung mit einer Busse führt.