Das Bezirksgericht Dietikon hielt im Urteil vom 16. Februar 2021 (GB200022-M) ebenfalls fest, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe (nur) Übertretungstatbestände schaffen dürfe, unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz halten, soweit eine Delegationsnorm nichts Anderes vorsieht. Das Bezirksgericht Zürich kam in seinem Urteil vom 25. März 2021 (GG200264) zum Schluss, dass der Bundesrat in der ausserordentlichen Lage sowohl gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV als auch auf Art. 7 EpG sogar befugt war, einen Vergehenstatbestand einzuführen (vgl. Medienmitteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25.02.20217).