Das Bezirksgericht Baden beurteilte im Urteil vom 11. Dezember 2020 (ST.2020.122) die Verordnung als eine auf Gesetzesrecht beruhende, selbständige Verordnung gestützt auf Art. 7 EpG. Soweit ersichtlich war das Bezirksgericht der Ansicht, dass der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen Übertretungstatbestände schaffen dürfe. Das Bezirksgericht Dietikon hielt im Urteil vom 16. Februar 2021 (GB200022-M) ebenfalls fest, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe (nur) Übertretungstatbestände schaffen dürfe, unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz halten, soweit eine Delegationsnorm nichts Anderes vorsieht.