O., S. 303). Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertretungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung 2 (teilweise implizit) bejaht. Hierzu kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 136 f.): Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertretungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung bejaht. Das Bezirksgericht Baden beurteilte im Urteil vom 11. Dezember 2020 (ST.2020.122) die Verordnung als eine auf Gesetzesrecht beruhende, selbständige Verordnung gestützt auf Art.