Dieser Ansicht kann sich die Kammer anschliessen. Der Bundesrat darf auf Verordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen, sofern keine Delegationsnorm etwas Anderes vorsieht (vgl. Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, Rz. 890 f.). Das Bundesgericht hat sodann bereits im Urteil BGE 123 IV 29 festgehalten, dass der Bundesrat «in solchen Verordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von formellen Gesetzen treten, diejenigen Strafen androhen [kann], welche dem Unwert angemessen sind, das in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und Verbote liegt» (BURRICHTER/VISCHER, a.a.O., S. 303).