185 Abs. 3 BV Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Besteht die Massnahme in einer Anordnung oder in einer allgemeinen und abstrakten Rechtsnorm, muss sie zudem zeitlich begrenzt sein (vgl. KÜNZLI, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, N 1 ff. zu Art 185 BV; WALDMANN, a.a.O., S. 18 ff. je mit weiteren Hinweisen). Pandemien gefährden unmittelbar die Gesundheit der Bevölkerung und sind eine wiederkehrende Realität (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 23. Juni 2010, BBl 2010 5133 ff.