EpG schafft somit keine neuen Kompetenzen, sondern wiederholt lediglich diejenigen der einschlägigen Verfassungsbestimmung. Selbst wenn sich die COVID-19-Verordnung 2 im Ingress also auf Art. 7 EpG abstützt, hängt die Legitimität und Gültigkeit allfälliger Strafbestimmungen davon ab, ob die Voraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 3 BV erfüllt sind. Der Bundesrat kann unmittelbar gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.