185 Abs. 3 BV wiederholt. Dafür spricht im Weiteren, dass es Art. 7 EpG an Grundzügen einer möglichen Verordnungsregelung fehlt und besagter Artikel, abgesehen von der thematischen Beschränkung auf die Epidemienbekämpfung in der ausserordentlichen Lage (vgl. hierzu auch den Gegenstand und Zweck des Epidemiengesetz: Art. 1 und 2 EpG), keine Einschränkungen enthält und völlig offen ausgestaltet ist (vgl. auch RECHS- TEINER, a.a.O., S. 122; BRUNNER/WILHELM/UHLMANN, a.a.O., S. 693 f. je mit weiteren Hinweisen). Art. 7 EpG schafft somit keine neuen Kompetenzen, sondern wiederholt lediglich diejenigen der einschlägigen Verfassungsbestimmung.