EpG Bezug genommen wurde. Art. 7 EpG regelt gemäss seiner Überschrift die «ausserordentliche Lage». Danach kann der Bundesrat, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Gemäss der Botschaft zur Revision des Epidemiengesetzes (BBI 2011 311, S. 365) ist diese Bestimmung lediglich deklaratorischer Natur und wiederholt auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV, in ausserordentlichen Situationen ohne Grundlage in einem Bundesgesetz Polizeinotrecht zu erlassen.