O., § 26 N 65). Der Umstand, dass die COVID-19-Verordnung 2 im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft stand bzw. steht, hindert die Strafbarkeit demnach nicht. 17.4 Ermächtigungsgrundlage Die COVID-19-Verordnung 2 wurde per 17. März 2020 («ausserordentliche Lage») unter anderem insoweit abgeändert, als im Ingress nicht mehr auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) hingewiesen, sondern nur noch auf Art. 7 EpG Bezug genommen wurde.