Die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen (Stand 30. April 2020 und 14. Mai 2020) widmen dem Strafrecht ein selbstständiges 6. Kapitel und enthalten eine Reihe von Strafbestimmungen. Der relevante Wortlaut dieser beiden Fassungen in Bezug auf Art. 7c Abs. 1 und Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 war identisch und lautet(e) wie folgt: Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten (Art. 7c Abs. 1).