Mit diesen Massnahmen sollte die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicherstellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde bis zuletzt mehrfach und in hohem Rhythmus ergänzt bzw. angepasst. Die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen (Stand 30. April 2020 und 14. Mai 2020) widmen dem Strafrecht ein selbstständiges 6. Kapitel und enthalten eine Reihe von Strafbestimmungen.