SR 818.101.24). Am 13. März 2020 wurde diese Verordnung durch die «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)», kurz «COVID-19-Verordnung 2», abgelöst. Am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat gestützt auf das Epidemiengesetz die «ausserordentliche Lage». Daraufhin wurde die COVID-19- Verordnung 2 angepasst. Gegenstand und Zweck der besagten Verordnung ist bzw. war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2).