Nach diesen Kriterien sei auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. b) Es sei fraglich, ob der Bundesrat eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehabt habe, um in der COVID-19-Verordnung 2 Strafbestimmungen zu erlassen. Diese Frage müsse jedoch nicht entschieden werden, weil Art. 7c COVID- 19-Verordnung 2 als sanktionsbedrohter Tatbestand verfassungswidrig sei. 17.2 Ausgangslage Am 28. Februar 2020 erliess der Bundesrat im Zuge der Corona-Pandemie die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; SR 818.101.24).