10 sen, weil sogar Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten worden seien. Das Bundesgericht habe im besagten Urteil die strittige Beschränkung aufgrund des Umstands, dass das gesundheitspolitische Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne, und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen, als weder erforderlich noch zumutbar erachtet. Nach diesen Kriterien sei auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.