): a) Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der Versammlungsfreiheit dar, womit zugleich die Grundlage für eine Sanktionierung nach Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 entfalle. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021) sei bereits ein Verbot für politische Kundgebungen und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit.