COVID-19-Verordnung 2 verstosse mit seinem pauschalen und unverhältnismässigen Verbot von Menschenansammlungen gegen den unantastbaren Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Der Bundesrat habe keine Kompetenz, in den Kerngehalt eines Grundrechts einzugreifen und es durch die Begrenzung auf höchstens fünf Personen faktisch ausser Kraft zu setzen (S. 17 f. des erstinstanzlichen Parteivortrags, pag. 100). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden diese Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und teilweise ergänzt (pag. 215 ff.): a) Art.