16. Vorbemerkung Vorliegend sind sowohl in Bezug auf die Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 als auch betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen je zwei Vorfälle zu überprüfen (2. und 16. Mai 2020). Es handelt sich demnach um jeweils mehrfache Tatbegehungen, was die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv durch Nennung der beiden Daten entsprechend ausgewiesen und im Rahmen ihrer Strafzumessung auch berücksichtigt hat (Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Das nachfolgende Urteilsdispositiv ist gegebenenfalls redaktionell anzupassen.