Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Beschuldigte am 16. Mai 2020 erneut auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer unbewilligten Kundgebung bzw. «Mahnwache» gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat (pag. 1 f., pag. 89, Z. 15 ff. und 19 ff.). Dies aus demselben Grund wie am 2. Mai 2020 (pag. 89, Z. 12 f.). Die Beschuldigte wurde daraufhin um 13:41 Uhr von der Polizistin C.________ angehalten, kontrolliert und anschliessend weggewiesen.