Die Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen und überdies darauf hingewiesen, dass «Diese Wegweisung (…) eine amtliche Verfügung nach Art. 83 PolG» darstellt und dass wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft» wird, «wer sie nicht verfolgt». Die Wegweisung wurde gegenüber der Beschuldigten damit begründet, dass «Sie (…) an einer gemäss Art. 6 und Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 verbotenen, öffentlichen Veranstaltung teilgenommen oder sich in einer verbotenen Menschenansammlung aufgehalten» hat (pag. 2).