8 15. Beweiswürdigung / Beweisfazit Da der angeklagte Sachverhalt auch in Bezug auf die Geschehnisse des 16. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten ist, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126 f.): Dem erwähnten Anzeigerapport kann im Wesentlichen entnommen werden, was sich am Nachmittag des 16. Mai 2020, 14:02 Uhr auf dem Bundesplatz in Bern ereignet hat: