sie mündlich unter Strafandrohung weggewiesen wurde. Bestritten ist wiederum die Rechtmässigkeit ihres damaligen Verhaltens bzw. Aufenthalts auf dem Bundesplatz. Dieser Punkt und die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung werden ebenfalls im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 16 ff. hiernach).