14. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der vorgeworfene Sachverhalt auch betreffend die Geschehnisse vom 16. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte am 16. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer Kundgebung bzw. «Mahnwache» gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat. Unbestritten ist ferner, dass sie von der Polizistin C.________ der Kantonspolizei persönlich aufgefordert wurde zu gehen resp. sie mündlich unter Strafandrohung weggewiesen wurde.