292 StGB im Unterlassungsfall hin. Um 14.02 Uhr hielt sich die Beschuldigte nach wie vor auf dem Bundesplatz auf und leistete so einer amtlichen Verfügung keine Folge. b) Ferner hielt sich die Beschuldigte anlässlich vorgenannter Kundgebung in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen auf, obwohl der Aufenthalt in Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen zu diesem Zeitpunkt verboten war, was die Beschuldigte wusste.