12. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 11. November 2020 Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. November 2020 (pag. 25 f.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – folgender Sachverhalt vorgeworfen (Vorfall vom 16. Mai 2020): a) Die Beschuldigte hielt sich auf dem Bundesplatz in Bern auf und nahm dort an einer unbewilligten Kundgebung teil. Die Kantonspolizei wies die Beschuldigte um 13.41 Uhr mittels Ablesung von einer Kontrollkarte für 48 Stunden von der Innenstadt Bern weg und wies dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall hin.