Weder wurden diese Angaben von der Beschuldigten resp. der Verteidigung in Zweifel gezogen, noch sind Gründe ersichtlich, an diesen Angaben der Kantonspolizei zu zweifeln. Gestützt auf diese schlüssigen Angaben im Anzeigerapport und insbesondere die auf der DVD enthaltenen Videoaufnahmen sowie den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, wonach sie mündlich und unter Strafandrohung weggewiesen worden ist (pag. 89, Z. 1-3), erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl folglich als erstellt.