11. Beweiswürdigung / Beweisfazit Da der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse vom 2. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten ist, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124 f.): Dem erwähnten Anzeigerapport und dem Inhalt der erwähnten DVD kann im Wesentlichen entnommen werden, was sich am Nachmittag des 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern ereignet hat: