89, Z. 39 f.). Bestritten ist damit die Rechtmässigkeit ihres damaligen Verhaltens bzw. Aufenthalts auf dem Bundesplatz. Dieser Punkt und die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung werden im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 16 ff. hiernach).