6 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der vorgeworfene Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte am 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat.