2) Die beschuldigte Person hielt sich im öffentlichen Raum in einer Personengruppe von mehr als fünf Personen und ohne Einhaltung eines die Ansteckung verhindernden Abstandes von zwei Metern zwischen den Personen auf, was durch die Platzverhältnisse und die Anzahl der teilnehmenden Personen grundsätzlich nicht eingehalten werden konnte.