Um 14:25 Uhr wurde durch die Polizei die Räumung der verbleibenden Kundgebungsteilnehmer vorgenommen, wobei die Personen mittels Absperrband langsam vom Bundesplatz gedrängt wurden. Da die beschuldigte Person trotzdem verweigerte, den Platz zu verlassen, erfolgte durch die Polizei eine persönliche Belehrung der Wegweisung mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche durch die beschuldigte Person weiterhin nicht beachtet wurde. Dadurch wurde einer amtlichen Verfügung willentlich keine Folge geleistet, indem die beschuldigte Person auf dem Bundesplatz verblieb und sich der Platzräumung widersetzte.