8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 15. September 2020 Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 15. September 2020 (pag. 37 ff.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – folgender Sachverhalt vorgeworfen (Vorfall vom 2. Mai 2020): 1) Die beschuldigte Person hielt sich auf dem Bundesplatz in Bern auf und beteiligte sich an einer unbewilligten Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes gegen die Ausbreitung des Co- rona-Virus. Um 14:12 Uhr sowie um 14:18 Uhr erfolgte durch die Kantonspolizei Bern via Lautsprecher gut hörbar die Wegweisung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.