76 StPO m.w.H.). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass eine oberinstanzlich in Frage gestellte Zustimmung unter den gegebenen Umständen widersprüchlich wäre und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde (Art. 2 ZGB analog; vgl. etwa WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 3 StPO). Das nunmehr angefochtene Urteil der Vorinstanz wurde demnach rechtsgenügend