2014, N 1 ff. zu Art. 79 StPO m.w.H.). Die Dispensation der Beschuldigten von der mündlichen Urteilseröffnung erfolgte – so ist dies dem fraglichen Protokoll klar zu entnehmen – letztlich mit Zustimmung der Verteidigung. Von dieser Feststellung der Vorinstanz darf die Kammer im Sinne einer positiven Beweisvermutung des Verhandlungsprotokolls ausgehen, zumal oberinstanzlich keine stichhaltigen Einwände vorgebracht werden (vgl. NÄPFLI, a.a.O., N 2 f. zu Art. 76 StPO m.w.