vgl. aber Art. 78 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit Einvernahmen). Hinzu kommt, dass von Seiten der Verteidigung auch keine konkreten Angaben dazu gemacht werden, was im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll konkret fehlt respektive welche Vorbringen bzw. Aussagen denn nicht (korrekt) erfasst worden sind. Vielmehr wird pauschal vorgebracht, dass der zugrundeliegende Sachverhalt und der mündlich erhobene Protest «nur unvollständig vermerkt» worden seien (pag. 211). Ferner wurde aktenkundig auch nicht um Berichtigung des fraglichen Verhandlungsprotokolls ersucht (Art. 79 Abs. 1 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff.