Von Seiten der Verteidigung wird nunmehr gerügt, dass der diesbezügliche Sachverhalt und der damalige Protest ungenügend protokolliert worden seien. Der damalige Protest der Verteidigung ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus dem besagten Verhandlungsprotokoll («Rechtsanwalt B.________ beantragt eine schriftliche Verfügung wegen der Maskenpflicht. Es geht gegen die Verordnung und es sei eine Zumutung»). Ein eigentliches Wortprotokoll wird in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen nicht verlangt (Art. 76 f. StPO; vgl. aber Art. 78 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit Einvernahmen).