Absatz 1 Buchstabe b der Covid- 19-Verordnung besondere Lage. Das heisst, es ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufe- oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Diese Bestimmungen gelten auch für die Straf- und Zivilgerichte des Kantons Bern. Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ferner ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage).