4 818.101.26; Stand: 1. April 2021 bzw. 27. Mai 2021 und damit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Art. 3b Absatz 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Absatz 1 Buchstabe b der Covid- 19-Verordnung besondere Lage.